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ALGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Die Bio Health Company handelt mit dem Namen BioHealthChip.com mit Sitz in Almere, Richthuisstraat 38, 1335 XE Almere. |
ARTIKEL 1: ZUSTÄNDIGKEIT UND DEFINITIONEN Unter ‘Verkäufer’ soll die Bio Health Company verstanden werden. Unter ‘Käufer’ soll der Abnehmer des Verkäufers, in welcher Form dann auch, verstanden werden. Alle Angebote, Vereinbarungen, Verträge und erteilte Aufträge finden unter der Zuständigkeit dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen statt. Eine Verweisung durch den Abnehmer auf eigene Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen wird von uns nachdrücklich zurückgewiesen. Der Verkäufer behält sich das Recht vor die Algemeinen Verkaufs- oder Lieferbedingungen zu jedem Zeitpunkt zu ändern. Die geänderten Algemeinen Verkaufs- oder Lieferbedingungen sollen ab dem Moment gültig sein, an dem der Verkäufer seine Abnehmer davon in Kenntnis gestellt hat; in dem Sinn, dass für bereits erteilte Aufträge die Bedingungen gelten bleiben, die gültig waren am Tag an dem der Auftrag erteilt wurde. Sollten einige Bestimmungen von diesen Allgemeinen Verkaufs- und Liefervereinbarungen durch ein zuständiges Gericht als nicht gültig oder nicht bindend erachtet werden, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Liefervereinbarungen weiterhin ohne Einschränkung gültig. ARTIKEL 2: ZUSTANDEKOMMEN VON VEREINBARUNGEN UND ÄNDERUNGEN Alle Angebote sind immer freibleibend, es sei denn, ausdrücklich anders übereingekommen. Die Vereinbarung kommt zustande, sobald die Annahme des Angebotes den Verkäufer erreicht hat. Aus dieser Akzeptanz geht hervor, dass der Käufer mit der Zuständigkeitserklärung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen einverstanden ist, und dass er, sofern nötig, von seinen eigenen Einkaufbedingungen Abstand nimmt. Sollten in der Akzeptanz Vorbehalte oder Änderungen mit Bezug auf das Angebot herangetragen werden, so kommt in Abänderung des im vorigen Artikel Festgelegten, die Vereinbarung erst dann zustande, wenn der Verkäufer dem Käufer ausschließlich schriftlich zu kennen gibt mit dieser Abänderung des Angebotes einverstanden zu sein. Angebote, Preisstaffel und übrige Mitteilungen des Verkäufers oder dessen Vertreters (deren Vertreter) sind immer freibleibend, es sei denn ausdrücklich anders vereinbart. Vereinbarungen mir dem Käufer kommen erst nach einer diesbezüglichen schriftlichen Bestätigung des Verkäufers zustande. Bei Unterschieden in der Bestellung des Käufers und der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers, ist ausschließlich die Bestätigung des Verkäufers bindend. Änderungen im Kaufvertrag und Abweichungen von vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen werden erst dann gültig, wenn sie schriftlich zwischen Käufer und Verkäufer vereinbart sind. Sollten Änderungen zur Erhöhung oder Senkung der Kosten führen, so muss eine daraus fortführende Änderung im Kaufpreis schriftlich zwischen den Parteien vereinbart werden. Bei mangelnder Übereinstimmung über die Änderungen des Kaufpreises besteht ein Konflikt zwischen den anwesenden Parteien, auf den Artikel 14 dieser Allgemeinen Verkaufbedingungen Gültigkeit hat. ARTIKEL 3: QUALITÄT UND BESCHREIBUNG Der Verkäufer verpflichtet sich gegenüber dem Käufer, die Waren mit Inhalt, Qualität und Menge zu liefern wie sie, in der im Einkaufswagen aufgelisteten Beschreibung, aufgeführt sind. Die Waren werden unter Inachtnahme von gängigen Toleranzen für Menge und Gewicht, es sei denn anders übereingekommen, geliefert. Besondere Qualitätsansprüche und –normen dienen ausdrücklich schriftlich vereinbart zu werden. Der Verkäufer verpflichtet sich gegenüber dem Käufer ihm Waren zu liefern, die: von zuverlässigen Materialen gefertigt und von solider Ausführung sind; gleich an eventuellen Mustern, die durch den Verkäufer und/oder den Käufer zur Verfügung gestellt oder angeboten sind, soweit nachdrücklich übereingekommen; die Leistungen bezüglich Ausführung, so wie in der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers umschrieben, zu liefern. Der Verkäufer haftet nicht, dass die Waren geeignet sind für den Zweck für den der Käufer die Waren bestimmen, bearbeiten, verarbeiten, verwenden oder verwenden lassen will, selbst dann nicht, wenn die Absicht an den Verkäufer mitgeteilt wurde, es sei denn, das Gegenteil wurde von den Parteien vereinbart. ARTIKEL 4: VERPACKUNG UND VERSENDUNG Der Verkäufer verpflichtet sich gegenüber dem Käufer die Waren ordentlich zu verpacken (es sei denn, die Natur der Waren das nicht zulassen) und so zu sichern, dass diese bei normalem Transport ihre Bestimmung in einwandfreiem Zustand erreichen. Der Käufer sorgt für die gebräuchliche Transportversicherung. Die Waren werden durch den Verkäufer zugestellt oder zur Zustellung an die vereinbarte Adresse oder Adressen wie es in der Bestellung festgelegt ist oder nachher vereinbart wurde, versandt. Bei allen Bestellungen wird die durch den Käufer angegebene Zahlungsart bzw. Transportart übereinkommend mit den dazugehörigen Transportkosten in Rechnung gestellt. ARTIKEL 5: LAGERHALTUNG Falls, aus welchen Gründen auch, der Käufer nicht imstande ist die Waren zu dem übereingekommenen Zeitpunkt in Empfang zu nehmen, und diese bereit sind versendet zu werden, wird der Verkäufer, sofern seine Lagermöglichkeiten das zulassen, auf Ansuchen des Käufers die Waren in Verwahrung nehmen, absichern, und alle redlichen Maßnahmen ergreifen um, bis sie beim Käufer abgeliefert sind, Zurückgang in Qualität zu verhindern. Der Käufer ist verpflichtet dem Verkäufer laut üblichen Tarifen und, bei Fehlen davon, nach dem in der Branche üblichen Tarif zu vergüten ab dem Zeitpunkt, ab dem die Waren zum Versand bereit sind, beziehungsweise, wenn das ein späterer Zeitpunkt ist, ab dem im Kaufvertrag vereinbarten Liefertermin. ARTIKEL 6: EIGENTUMSÜBERTRAGUNG UND RISIKEN Die Aussagen in den Absätzen 2 und 4 dieses Artikels inachtnehmend, wird das Eigentum und das Risiko der Waren bei Lieferung an den Käufer übertragen. Solange der Käufer nicht den gesamten Betrag der Kaufsumme mit möglicherweise zuzüglichen Kosten beglichen hat oder dafür eine Sicherheit gestellt hat, behält sich der Verkäufer das Eigentum der Waren vor. In dem Fall geht das Eigentum erst dann auf den Käufer über, sobald der Käufer allen seiner Verpflichtungen, worunter eingeschlossen, Kosten aus Vertragszinsen und zusätzliche Kosten des Verkäufers, Folge geleistet hat. Verkäufer ist ermächtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren, zurück zu nehmen, sobald er guten Grund hat anzunehmen, dass der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, unabhängig von Verkäufers weiteren Rechten gegen den Käufer. Solange das Eigentum der gelieferten Waren nicht auf den Käufer übertragen ist, ist es dem Käufer nicht gestattet über die Waren zu verfügen, noch einem Dritten, mit welchem Recht dann auch zu verlehnen oder zu übertragen, es sei denn, mit ausdrücklicher Zustimmung des Verkäufers und falls der Weiterverkauf oder die Weiterlieferung im Rahmen der normalen Betriebsführung des Käufers stattfindet. Solange das Eigentum nicht an den Käufer übertragen ist, ist der Käufer verpflichtet die durch de Verkäufer gelieferten Waren abzusondern von anderen Waren und deutlich gekennzeichnet als Verkäufers Eigentum zu halten, es sei denn, dass der Verkäufer ausdrückliche schriftliche Zustimmung erteilt hat, dass der Käufer ermächtigt ist innerhalb der normalen Ausübung seiner Geschäftstätigkeiten die Waren an Abnehmer zu verkaufen sowie die Waren zu verarbeiten. Sobald beim Verkäufer begründeter Zweifel bezüglich Zahlungsfähigkeit des Käufers besteht, ist der Verkäufer berechtigt die Zustellung der Waren infolge Artikel 4 Absatz 2 hinauszustellen, bis durch den Käufer Sicherstellung der Bezahlung verschafft wird. Der Käufer haftet für den durch den Verkäufer, durch diese verzögerte Lieferung, erlittenen Schaden. Falls die Waren unabhängig von der vereinbarten Weise der Zustellung zur Abnahme durch den Käufer bereit stehen und das dem Käufer auch mitgeteilt ist, ist der Käufer zur sofortigen Abnahme verpflichtet. Das Risiko der Waren geht im Augenblick der Mitteilung auf den Käufer über, das gilt ausschließlich für den Fall, dass der Käufer seinen Verpflichtungen aus Artikel 4 Ansatz 2 nicht nachkommt. Wenn der Verkäufer auf Ansuchen des Käufers konform den Bestimmungen des Artikels 5 die Lieferung verschiebt, bleiben die Waren Eigentum des Verkäufers, bis die Waren dem Käufer zugestellt oder an den im Artikel 4 Absatz 2 erwähnten Ort oder Orten geliefert sind. ARTIKEL 7: ZEITPUNKT DER ZUSTELLUNG Der Verkäufer wird versuchen die Waren zu dem Zeitpunkt, oder unmittelbar nach Ende des Liefertermins, der in der Bestellung festgelegt ist, zu liefern. Sollte eine Lieferfrist vereinbart sein, beginnt diese an dem Tag, an dem der Verkäufer die Bezahlung der Bestellung beziehungsweise eine Kreditgarantie empfangen hat. ARTIKEL 8: ÜBERMACHT Die in Artikel 7 angesprochene Lieferfrist wird mit einer Frist verlängert, in der der Verkäufer durch Übermacht verhindert ist seinen Verpflichtungen nach zu kommen. Von Übermacht seitens des Verkäufers wird gesprochen, wenn der Verkäufer nach dem Abschluss der Kaufvereinbarung gehindert wird seinen Verpflichtungen aus dieser Kaufvereinbarung oder an der Vorbereitung davon als Folge von Krieg, Kriegsgefahr, Bürgerkrieg, Aufruhr, Misshandlung, Brand, Wasserschaden, Überschwemmung, Erdbeben, Arbeitsniederlegung, Betriebsbesetzung, Ausschließung, Ein- und Ausfuhrbehinderungen, Behördliche Maßnahmen, Defekten an Maschinen, Störungen bei der Lieferung von Energie, alles sowohl im Betrieb des Verkäufers als auch bei Dritten, von denen der Verkäufer die benötigten Materialien oder Grundstoffe zur Gänze oder zum Teil beziehen muss, ebenso wie bei Lagerung oder Transport, unabhängig ob in Eigen- oder Fremdverantwortung nachzukommen, und ferner durch alle übrigen Ursachen, die außerhalb der Schuld oder des Risikobereiches des Verkäufers entstehen. Sollte die Zustellung auf Grund von Übermacht mehr als 2 Monate verzögert werden, haben sowohl der Verkäufer als auch der Käufer das Recht die Vereinbarung als beendet zu betrachten, sobald der Wunsch auf Beendigung schriftlich verlautbart wird. In diesem Fall hat der Verkäufer nur Recht auf Vergütung der durch ihn gemachten Kosten. Wenn Übermacht eintritt, während die Vereinbarung schon zum Teil ausgeführt ist, hat der Käufer, sofern durch Übermacht die verbleibende Zustellung mehr als 2 Monate verzögert wird, das Recht um entweder die bereits gelieferten Waren zu behalten und den dafür verschuldeten Kaufpreis zu erstatten, oder die Vereinbarung auch für die bereits ausgeführte Lieferung als beendet zu betrachten, mit der Verpflichtung, die ihm bereits gelieferten Waren auf Rechnung und Risiko des Käufers an den Verkäufer zurück zu senden, sofern der Käufer beweisen kann, dass der bereits gelieferte Teil der Waren als Folge des Nichtlieferns der verbleibenden Waren durch den Käufer nicht mehr zielführend verwendet werden kann. ARTIKEL 9: GARANTIE UND REKLAMATIONEN Die Garantieverpflichtung des Verkäufers streckt sich nie weiter als 30 Tage nach Lieferung, es sei denn, dass in einer zwischen den Parteien schriftlich festgehaltenen Bedingung, ausdrücklich davon abgewichen wird. Der Verkäufer stellt sich sowohl gegenüber dem Käufer als auch gegenüber den Abnehmern des Käufers Garant für Schäden an den Waren, die während der in der Auftragsbestätigung vermeldeten Garantieperiode auftreten, es sei denn, der Schaden eine Folge von der Tatsache ist, dass der Käufer oder einer seiner Abnehmer die Waren entgegen die in der mit den Waren verabreichten Gebrauchsanweisung verwendet, oder andererseits bei der Verwendung einen Fehler macht. Der Käufer kann nur dann einen Anspruch auf die Garantie machen, wenn: der Käufer den Anweisungen des Verkäufers Folge geleistet hat; der Käufer nicht im Verzug ist; die Waren nicht an abnormalen Bedingungen bloßgestellt oder unsorgfältig oder unsachgemäß behandelt waren; die Waren nicht länger als normal gelagert werden, wodurch Qualitätsverlust aufgetreten ist; der Verkäufer in Gelegenheit gestellt ist innerhalb von 10 Tagen nach Meldung eines Fehlers die Waren zu untersuchen; kein Vandalismus vorliegt. Die Haftung des Käufers ist bei fehlerhaften Waren auf kostenlose Reparatur oder auf Eratz der Waren oder einem Teil davon beschränkt; ein und anderes nach Beurteilung des Verkäufers. Außer den Bestimmungen in diesem Artikel ist weder der Verkäufer, noch die Mitarbeiter des Verkäufers, noch durch vom Verkäufer eingeschaltete Dritte für ihre Arbeiten oder Beratungen, je aus welcher Funktion dann auch, haftbar für irgend einen Schaden an den Waren des Käufers oder irgendwelchen Folgeschäden als Folge der durch den Verkäufer gelieferten Waren. Der Käufer dient die gelieferten Waren bei Lieferung – oder so schnell möglich danach – zu untersuchen (untersuchen zu lassen) Reklamationen mit Bezug auf sichtbare Schäden werden nur dann berücksichtigt, wenn sie innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Waren schriftlich, mittels Einschreiben, dem Verkäufer zur Kenntnis gebracht werden. Reklamationen mit Bezug auf nicht-sichtbare Schäden werden erst dann berücksichtigt, wenn sie innerhalb von 8 Tagen nach Feststellung per Einschreiben dem Verkäufer zur Kenntnis gebracht werden. Bei zeitgerecht eingereichten Reklamationen wird dem Verkäufer die Möglichkeit gegeben die Beschwerde zu kontrollieren, bei unterlassen wird die Reklamation nicht bearbeitet. Sollte die Reklamation durch den Verkäufer befürwortet werden, wird der Verkäufer in die Gelegenheit gestellt die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, beziehungsweise die beanstandeten Waren durch andere zu ersetzen. Reklamationen werden nicht berücksichtigt, wenn sich herausstellt, dass Dritte etwas an den Waren verändert haben. Nach Ablauf der oben erwähnten Fristen wird vom Käufer erwartet mit den gelieferten Waren, beziehungsweise mit dem Lieferschein einverstanden zu sein. Danach werden Reklamationen nicht mehr durch den Verkäufer berücksichtigt. Sofern diese Vereinbarung Waren betrifft, die der Verkäufer von Dritten bezieht oder bezogen hat, ist die Verantwortung und/oder die Haftung des Verkäufers beschränkt auf das, wofür der Lieferant des Verkäufers gegenüber dem Verkäufer verantwortlich und/oder haftbar ist. Diese Bestimmung tritt dann in Kraft, wenn diese für den Käufer günstiger ist als die Anwendung der Bestimmungen unter Artikel 9 Absatz 1 bis Absatz 4. ARTIKEL 10: RETOURNIEREN Produkte können innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung retourniert werden, falls ungeöffnet und ungebraucht und in unversehrtem Zustand, und falls der Kundendienst der Bio Health Company davon vorab auf die Höhe gestellt ist. Im Fall des Retournierens werden normale Beiträge in den Zustellkosten in Rechnung gestellt. Sollte Sie ein Produkt nicht in einwandfreiem Zustand erreichen, dann können Sie mit unserem Kundendienst Kontakt aufnehmen. Produkte die Sie nicht in einwandfreiem Zustand erreichen, sollten auch nach Kontakt mit dem Kundendienst der Bio Health Company trotzdem retourniert werden. Beiträge in den Zustellkosten werden dabei pro Fall beurteilt. Waren bei denen die Sicherheitsverpackung durchbrochen ist, können ohne nachdrücklichen Kontakt hierüber mit dem Kundendienst der Bio Health Company nicht retourniert werden. ARTIKEL 11: PREIS UND BEZAHLUNG Der Kaufpreis umfasst den Preis für die Waren und die Kosten für die Verpackung. Kosten für Transport und Zustellung vor Ort, kommen auf Rechnung des Käufers, es sei denn, ausdrücklich anders vereinbart. Der Käufer ist verpflichtet den Kaufpreis direkt mit einer der Bezahlungsmöglichkeiten, die auf der Webseite angegeben sind, zu begleichen. Der Käufer ist nicht ermächtigt auf diesen Kaufpreis, welchen Betrag dann auch, durch Verrechnung auf Grund nicht ausdrücklich vereinbarten Rabats oder auf Grund einer durch ihn gestellten Gegenforderung, in Minderung zu bringen. Abweichende Bezahlungsabkommen dienen ausdrücklich schriftlich übereingekommen zu werden. Vom Käufer wird nach einer Frist von 7 Tagen nach Rechnungsstellung oder soviel länger als ausdrücklich schriftlich übereingekommen ist angenommen in Zahlungsrückstand, ohne verpflichtete Mahnung, oder in Schuld zu sein, solange der Käufer innerhalb dieser Frist noch nicht völlig seinen Bezahlungsverpflichtungen nachgekommen ist und wenn (außer-) gerichtlicher Aufschub von Bezahlung oder Konkurs angefragt oder ausgesprochen ist. Falls der Käufer nicht rechtzeitig seinen Bezahlungsverpflichtungen nachkommt, und auch nicht einer Verschuldung mit einer Frist von einer Woche nachkommt, ist der Verkäufer ermächtigt die Kaufvereinbarung ohne richterliche Intervention als aufgelöst zu betrachten. In diesem Fall ist der Käufer haftbar für den durch den Verkäufer erlittenen Schaden, der unter anderem aus Ertragsverlust, aus Transportkosten und aus Kosten der Verschuldung soweit eingefordert, besteht. Falls der Verkäufer bei nachweislichem Mangel in der Pflichterfüllung des Käufers zu außergerichtlichen Maßnahmen schreitet, kommen die Kosten davon auf Rechnung des Käufers. Diese kosten belaufen sich auf 15% des Rechnungsbetrages mit einem Minimum von €150,- , ein Betrag, der nicht durch richterlichen Beschluss angetastet werden kann. Daneben ist der Käufer, falls die Bezahlung des Rechnungsbetrages nicht innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum empfangen ist, dafür Zinsen konform der gesetzlichen Zinsen verschuldet, geltend in der Zeit in der der Abnehmer in Verzug ist, wobei die Zeit in vollen Monaten gerechnet wird. Der Verkäufer ist berechtigt alle Zahlungen in einer durch den Verkäufer zu wählenden Folge leisten zu lassen, abzüglich dessen, was Käufer im Zuge der Lieferungen, Zinsen und/oder Kosten an den Verkäufer schuldet, ungeachtet abweichender Vorschriften oder Zahlungen. Der Käufer, der von seiner Ermächtigung zur Lagerung wie im Artikel 5 erläutert Gebrauch macht, bleibt zur Zahlung des Kaufbetrages zu dem in Absatz 2 von diesem Artikel genannten Zeitpunkt verpflichtet. In dem Augenblick, in dem die Waren zur Auslieferung bereit stehen und dies durch den Verkäufer an den Käufer mitgeteilt ist, ist der Verkäufer ermächtigt die Rechnung zu stellen, ohne dass danach die Zahlung auf Grund noch nicht stattgefundener Abnahme geweigert werden kann. ARTIKEL 12: GESETZLICHE BEDINGUNGEN Der Verkäufer garantiert dass der Entwurf, die Zusammenstellung und die Qualität der Waren, die aufgrund des Auftrags geliefert werden müssen, in jeder Hinsicht den sachbezogenen Vorschriften, die in Gesetzen und/oder anderen behördlicherseits zur Sache herausgegebenen Vorschriften gefordert werden, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Kaufvereinbarung von Kraft sind, genügen. Das in Absatz 1 festgelegte ist für den normalen Gebrauch der Waren ebenso gültig. ARTIKEL 13: AUFLÖSUNG Unabhängig von dem in Artikel 11 Festgehaltenem, wird die Kaufvereinbarung ohne richterliches Eingreifen nach einer schriftlichen Erklärung zu dem Zeitpunkt, an dem der Käufer den Konkurs erklärt, vorläufigen Zahlungsaufschub anfragt oder durch Beschlagnahmung, unter Vormundschaftsstellung, oder anderseits die Verfügungsgewalt über sein Vermögen oder Teile davon verliert, es sei denn der Konkursverwalter oder Treuhänder, die aus dieser Kaufvereinbarung fortfließenden Verpflichtungen, als Konkursmasse erkennt, entbunden. Durch die Entbindung werden gegenseitig bestehende Forderungen unmittelbar einforderbar. Der Käufer ist für den durch den Verkäufer erlittenen Schaden, unter anderem bestehend aus Ertragsverlust und Transportkosten, haftbar. ARTIKEL 14: RECHTSZUGEHÖRIGKEIT UND GERICHTSSITZ Auf alle durch den Verkäufer zu schließenden Vereinbarungen, auch wenn die Ausführung der Arbeiten außerhalb der Niederlande stattfindet, gilt das niederländische Recht und seine Bedingungen. Alle Streitigkeiten die aufgrund einer Vereinbarung wofür die vorliegenden Bedingungen zur Gänze oder zum Teil gültig sind, oder aufgrund von näheren Vereinbarungen, die eine Auswirkung einer solchen Vereinbarung sind, entstehen, sollen nach Wahl des Verkäufers durch den zuständigen Richter des Wohnortes des Verkäufers oder der Ort der Niederlassung des Beschuldigten geschlichtet werden, es sei denn, dass es gegen eine zwingende Gesetzesbestimmung verstößt. Dies lässt unberücksichtigt, dass Verkäufer mit dem Käufer vereinbaren kann, den Streit durch ein unabhängiges Gericht schlichten zu lassen. Almere, 26 Augustus 2005 Bio Health Company

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